Allgemeine Garantie gilt immer

Wie “kfz-betrieb online” berichtet, können Garantieversprechen quasi serienmäßig abgegeben werden, ohne dass es einer weiteren Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien, etwa in Form eines unterschriebenen Formulars oder eines Prospektes bedarf.

Hintergrund ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen, das einen Hersteller dazu verpflichtet, seine allgemeine 30-jährige Garantie gegen Durchrostung auch ohne spezielle Vereinbarung zu gewähren. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht hatte die Klage im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil der angeblich übergebene Prospekt zu dem angeblichen Übergabezeitpunkt noch gar nicht produziert worden war, mangels Prospektübergabe also auch kein Garantieversprechen abgegeben worden sei.

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