BGH zu Fluggastrechten – Verspätung am Zielort zählt

Bei großen Verspätungen haben Flugreisende Anspruch auf Entschädigung. Dabei ist nicht die Verzögerung bei einzelnen Teilflügen maßgeblich, sondern diejenige am Zielort. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden.

Geklagt hatte eine Passagierin, die einen Flug von Berlin über Madrid nach Costa Rica gebucht hatte. Aufgrund eines um anderthalb Stunden verspäteten Abflugs aus Deutschland, hatte sie den Anschlussflug in Spanien verpasst und konnte erst am nächsten Tag zu ihrem Endziel weiter fliegen. Die Fluggesellschaft verweigerte die daraufhin geforderte Entschädigung von 600 Euro mit dem Hinweis, laut Fluggastrechteverordnung frühestens ab einer Verspätung von zwei Stunden zu Ausgleichsleistungen verpflichtet zu sein.

Die Richter sahen das anders

Für den Anspruch auf Entschädigung genüge, dass der verspätete Flug nach Madrid dafür ursächlich gewesen sei, dass die Reisende ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht habe (Az.: X ZR 127/11).

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