Blinker statt Warndreieck reicht nicht aus

Auch bei einem berechtigten Notstopp auf der Autobahn muss zusätzlich zur Warnblinkanlage ein Warndreieck aufgestellt werden, sonst droht eine 50-prozentige Unfall-Mithaftung. So hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az: 26 U 12/13).

Ein Lkw-Fahrer hielt wegen Übelkeit auf dem Standstreifen an und schaltete die Warnblinkanlage ein. Nach dem Abklingen seiner Übelkeit reinigte er zunächst sich und dann das Fahrzeug, ohne zuvor ein Warndreieck aufzustellen. Da sein Lkw deutlich in die angrenzende Fahrspur ragte, streifte ihn ein unachtsamer Fahrer. So musste der Kraftfahrer die Hälfte des Schadens tragen.

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