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Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers.
Eine Reparatur ist auch dann „vollständig“ ausgeführt, wenn das verunfallte Fahrzeug fahrtüchtig und unfallsicher wiederhergestellt wurde. Dabei ist es laut einem Urteil des Landgerichts Dortmund unerheblich, ob bestehende
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