Recht: Benutzungspflicht von Radwegen auch bei zu geringer Breite

Ein Fahrradweg muss gemäß der Straßenverkehrsordnung 1,50 Meter breit sein. Weist er nicht diese festgeschriebene Breite auf, ist dies aber noch lange kein Grund, den Fahrweg nicht zu benutzen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kürzlich entschieden.

Ein Radler hatte im verhandelten Fall den vorgesehenen Radweg nicht benutzt, da der Weg nicht den Mindestanforderungen entsprach. Die tatsächliche Breite des fraglichen Radwegs schwankte nach Angaben des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) zwischen 0,72 Metern und 1,29 Metern und betrug somit nicht die vorgesehenen 1,50 Meter.

Nach Ansicht der Richter berechtigt die Abweichung allerdings nicht die Fahrt auf der Straße, weil dort aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine besondere Gefahr bestehe, so die Richter. Diese Gefährdung würde nochmals deutlich gesteigert, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten. Aus diesem Grund sei die Nutzung des Radwegs zumutbar (Bayerischer VGH, Az.: 11 B 08.1892).

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