Recht: Vorsicht in der Tiefgarage

Beim unvorsichtigen Herausfahren aus einer Tiefgarage haftet der Fahrer bei einem Unfall mit, auch wenn das andere Fahrzeug zu schnell war. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Regensburg hat jetzt der Deutsche Anwaltverein hingewiesen.

Bei dem verhandelten Fall fuhr ein Mann unvorsichtig aus einer Tiefgarage auf einen davor liegenden Parkplatz und stieß dort mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zusammen. Obwohl der Unfallgegner zu schnell unterwegs war, musste der aus der Tiefgarage kommende Fahrer zu 60 Prozent für den Schaden aufkommen.

Das Gericht erläuterte, dass auf Parkplätzen in erster Linie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte. Allerdings müsse ein Fahrer, der eine Tiefgarage verlasse, genauso vorsichtig sein, wie wenn er aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr hineinfahre (Az.: 2 S 244/09).

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