Urteil: Umsatzsteuer auf Parkgebühren in Tiefgarage auch für Kommune

Verlangt eine Kommune für das Zeit-Parken zumindest auf einem Teil der Stellplätze einer öffentlichen Tiefgarage Gebühren, hat sie auch die Umsatzsteuer abzuführen. Dass die Gemeindeverwaltung nach eigenem Bekunden mit dem Einsatz der Park-Uhren nur den Verkehrsfluss steuern will und damit allein ihrer hoheitlichen Aufgabenpflicht nachkommt, ist dafür irrelevant. Das hat jetzt in letzter Instanz der Bundesfinanzhof entschieden (Az. V R 1/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, warf das Finanzamt der zur Steuerzahlung veranlagten Gemeinde vor, mit der Parkraumbewirtschaftung in der Tiefgarage einen Betrieb gewerblicher Art zu [foto id=”405773″ size=”small” position=”left”]unterhalten.

Die Kommune mag mit der “Umwidmung” eines Teils der Stellplätze in ihrer Tiefgarage zwar auf hoheitlicher Grundlage gehandelt haben. Doch nach Auffassung des Bundesfinanzhofes würde die Andersbehandlung des öffentlich-rechtlichen Betreibers als steuerbefreiter Nichtunternehmer zu einer bedeutenden Wettbewerbsverzerrung gegenüber ähnlichen privaten entgeltlichen Parkeinrichtungen führen – zumal sich die Stellplätze in einer nicht unmittelbar dem allgemeinen Verkehrsraum zuzuordnenden Tiefgarage wie dieser klar von den dagegen “hoheitlich” mit Parkuhren bewirtschafteten Straßenflächen abgrenzen.

UNSERE TOP-ANGEBOTE FÜR SIE

MEHR ERFAHREN AUS DEM BEREICH NEWS

AUTO-MEDIENPORTAL: Modellpflege beim Hyundai Ioniq

AUTO-MEDIENPORTAL: Modellpflege beim Hyundai Ioniq

Mercedes-Benz.

Meilenstein für das älteste Automobilwerk der Welt

Porsche 911 Turbo.

BMW und Porsche räumen bei den Sport Auto-Awards ab

zoom_photo